Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) – Preisbindung für Arzneimittel und rechtliche Grundlagen

Bedeutung der Arzneimittelpreisverordnung

Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist die zentrale rechtliche Grundlage für die Preisbindung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland. Sie soll im öffentlichen Interesse eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten sicherstellen. Der Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe – zwischen Apotheke und Verbraucher – wird dadurch bewusst eingeschränkt.


Während für OTC-Arzneimittel (nicht verschreibungspflichtige Medikamente) kein Preisbindungssystem gilt, sorgt die Arzneimittelpreisverordnung dafür, dass Verbraucher bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen einheitlichen Apothekenabgabepreis zahlen.


Arzneimittelgesetz und Arzneimittelpreisverordnung

Gemäß § 78 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) i. V. m. §§ 1 und 3 AMPreisV müssen Hersteller beim Vertrieb von Arzneimitteln einen einheitlichen Abgabepreis sicherstellen. Apotheken dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel daher nicht zu unterschiedlichen Preisen abgeben. Verstöße gegen die Arzneimittelpreisverordnung gelten als unlautere geschäftliche Handlungen und werden häufig wettbewerbsrechtlich abgemahnt.

Die Rechtsprechung (z. B. BVerwG v. 9.7.2020 – 3 C 20.18) bestätigt regelmäßig die Zumutbarkeit dieser Preisbindung, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.


Ausnahmen von der Arzneimittelpreisverordnung

Die Arzneimittelpreisverordnung sieht verschiedene Ausnahmen von der Preisbindung vor. Dazu gehören u. a.:

  • Ausländische Versandapotheken: Diese unterliegen nicht der AMPreisV, da eine Preisbindung als europarechtswidrige Einfuhrbeschränkung gilt (EuGH v. 19.10.2016 – C-148/15 – DocMorris).
  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC): Gemäß § 1 IV AMPreisV gilt hier kein Preisbindungssystem.
  • Auseinzelung patientenindividueller Arzneimittel: Keine Preisbindung bei Teilmengen aus Fertigarzneimitteln, sofern Zusammensetzung und Stärke unverändert bleiben.
  • Parenterale Zubereitungen: Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Pflicht zur Preisbindung.
  • Sonderabgaben: Beispielsweise an Krankenhäuser, Justizvollzugsanstalten, Gesundheitsämter oder für bestimmte Impfstoffe.


Arzneimittelpreisverordnung und Rabattverbot

Aus der Preisbindung nach der AMPreisV ergibt sich auch ein Rabattverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Apotheken dürfen bei der Abgabe keine Rabatte oder Zugaben gewähren. Selbst geringwertige Vorteile – wie Brötchen-Gutscheine oder kleine Sachprämien – wurden von der Rechtsprechung als unzulässige Werbegaben eingestuft (z. B. BGH v. 6.6.2019 – I ZR 206/17 – Brötchen-Gutschein).

Beispiele unzulässiger Werbegaben nach der Arzneimittelpreisverordnung:

  • Gutscheine (z. B. Ein-Euro-Gutscheine oder Brötchen-Gutscheine)
  • Gewinnspiele in Verbindung mit Rezepten
  • Geschenke wie Socken, Geschenkpapier oder Wertbons

Diese Einschränkungen dienen dem Schutz der Volksgesundheit und sollen verhindern, dass Apothekenkunden durch Preisvorteile beeinflusst werden.


Arzneimittelpreisverordnung im heilmittelwerberechtlichen Kontext

Neben der arzneimittelrechtlichen Preisbindung spielt auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) eine Rolle. Nach § 7 HWG sind Zuwendungen und Werbegaben verboten, wenn sie gegen die Preisvorschriften der Arzneimittelpreisverordnung verstoßen. Auch wenn Rabatte arzneimittelrechtlich zulässig sind, können sie heilmittelwerberechtlich unzulässig sein.


Fazit: Bedeutung der Arzneimittelpreisverordnung

Die Arzneimittelpreisverordnung ist ein zentrales Instrument des deutschen Arzneimittelpreisrechts. Sie bezweckt:

  • Einheitliche Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
  • Schutz der Verbraucher und Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung
  • Begrenzung unlauterer geschäftlicher Handlungen durch Rabatte und Zugaben

Für Apotheken, Pharmaunternehmen und Werbetreibende ist die genaue Kenntnis der AMPreisV essenziell, um rechtssicher zu werben und kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.


👉 Tipp: Wer sich vertieft mit Werbung für Arzneimittel- und Gesundheitsrprodukte befassen möchte, findet im Praktikerhandbuch zum Recht der Werbung für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte detaillierte Rechtsprechungsanalysen und praxisnahe Beispiele:

Das Praktikerhandbuch zum Recht der Werbung für Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, bilanzierte Diäten, Medizinprodukte, Kosmetika und Werbung mit Health Claims - Im Buchhandel oder bei Amazon


Werbung für gesundheitsbezogene Produkte ist rechtlich besonders reglementiert. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an gesundheitsbezogene Aussagen. Werbung für Arzneimittel und andere Heilmittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel, bilanzierte Diäten und Kosmetika ist außerdem durch spezielle Gesetze und Verordnungen eingeschränkt. Die Gefahr von Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten ist bei diesen Produkten besonders hoch. Das Buch stellt die aktuelle Rechtslage anhand  mehrerer hundert Beispielen aus der Rechtsprechung dar.


Aus dem Inhalt:

  • Auswahl von Begriffen, Texten und Medien
  • Werbung mit Marken
  • Allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze, irreführende Werbung und vergleichende Werbung, Werbung mit Preisen und Rabatten
  • Suchmaschinenoptimierung und Suchmaschinenwerbung, Social Media- und Influencer-Marketing
  • Generelle Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung
  • Heilmittelwerberechtliche Verbote und Einschränkungen
  • Werbung für Arzneimittel, Arzneimittelpreisbindung, Werbung mit Rabatten und Zugaben
  • Werbung für Medizinprodukte
  • Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere HEALTH CLAIMS
  • Werbung für bilanzierte Diäten
  • Werbung für kosmetische Mittel


Zum Inhaltsverzeichnis


1. Auflage November 2024, 408 Seiten, XchangeIP Verlag, erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon

ISBN 978-3-00-079406-3



Abmahnung wegen unzulässiger Werbung mit Arzneimittelpreisen

Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden

 

Mitbewerber und Verbände wehren sich oft gegen Verstöße gegen arneimittelrechtichen Preisbestimmungen und beanstanden diese mit einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht mit Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gerichtlich werden diese Fälle meistens mit einer einstweiligen Verfügung verfolgt. Hier kommt es auf Details an. Sprechen Sie uns an.

Thomas Seifried, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Anwalt für Wettbewerbsrecht Thomas Seifried hat über 20 Jahre Erfahrung im Wettbewerbsrecht mit zahlreichen nachgewiesenen Erfolgen und ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er berät und vertritt seit vielen Jahren Unternehmen der Gesundheits- und Kosmetikbranche.


Fragen? Jetzt anrufen 0800 8765544 (gebührenfrei)

Nehmen Sie Kontakt auf

Rufen Sie uns an unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 8765544

oder schreiben Sie uns:

Jetzt gebührenfrei anrufen 0800 8765544

Kontaktformular